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Urkunden aus dem Geburtenregister


Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder eine mehrsprachige Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Urkunde aus dem Geburtenregister ist, dass die betreffende Person in Wittingen geboren wurde oder die im Ausland erfolgte Geburt in Wittingen nachbeurkundet wurde.

Antragsberechtigt ist die Person, auf die sich der Eintrag bezieht.

Ebenfalls berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde aus dem Geburtenregister zu stellen, sind Sie als:

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Vorfahre und Abkömmling (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
  • andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)