Urkunden aus dem Geburtenregister
Urkunden aus dem Geburtenregister
Textblöcke ein-/ausklappenAuf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Leistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder eine mehrsprachige Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung einer Urkunde aus dem Geburtenregister ist, dass die betreffende Person in Wittingen geboren wurde oder die im Ausland erfolgte Geburt in Wittingen nachbeurkundet wurde.
Antragsberechtigt ist die Person, auf die sich der Eintrag bezieht.
Ebenfalls berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde aus dem Geburtenregister zu stellen, sind Sie als:
- Ehegatte und Lebenspartner
- Vorfahre und Abkömmling (z. B. Kind, Enkelkind)
- Geschwister, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
- andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung der Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Rechtsgrundlage
- §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- §§ 1591- 1594 German Civil Code (BGB)
- Section 56 (4) of the Personal Status Act (PStG)
- § 70 of the Ordinance on the Implementation of the Civil Status Act (PStV)
Anträge / Formulare
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)